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Jurafuchs

§ 296

AO
Verwertung
Stand 2026-03-31
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist 1.die Versteigerung vor Ort oder2.die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend. (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

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