(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist 1.die Versteigerung vor Ort oder2.die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__296.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).