Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.
§ 107
AO 1977Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Stand 2026-05-06