Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__331.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).