Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
§ 331
AO 1977Unmittelbarer Zwang
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 2026-05-06