Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
§ 401
AO 1977Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
Stand 2026-05-06