Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 11 AOEG 1977 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__73.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).