Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
§ 72
AO 1977Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Haftung
Stand 2026-05-06