Jurafuchs

§ 187

AO 1977
Akteneinsicht
Zerlegung und Zuteilung
Stand 2026-05-06
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.