Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__187.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).