Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
§ 187
AO 1977Akteneinsicht
Zerlegung und Zuteilung
Stand 2026-05-06