Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
§ 113
AO 1977Auswahl der Behörde
Rechts- und Amtshilfe
Stand 2026-05-06