Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__364.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).