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Jurafuchs

§ 364

AO
Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
Stand 2026-03-31
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

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