Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.
§ 364
AO 1977Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
Verfahrensvorschriften
Stand 2026-05-06