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Jurafuchs

§ 319

AO
Unpfändbarkeit von Forderungen
Stand 2026-03-31
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

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