Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
§ 319
AO 1977Unpfändbarkeit von Forderungen
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2026-05-06