Jurafuchs
§ 173a

§ 173a

AO 1977
Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Bestandskraft
Stand 2026-05-06
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

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