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Jurafuchs

§ 32

AO
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Stand 2026-03-31
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers 1.eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder2.eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder3.eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.

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