Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 383b

AO
Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
Stand 2026-03-31
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder2.entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (+++ § 383b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__383b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).