Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
(+++ § 233 F. 12.7.2022: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 13 AOEG 1977 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__233.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).