Jurafuchs
§ 355

§ 355

AO 1977
Einspruchsfrist
Verfahrensvorschriften
Stand 2026-05-26
(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. (2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.

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