Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
§ 333
AO 1977Festsetzung der Zwangsmittel
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 2026-05-06