Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__333.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).