Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
(+++ § 196: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 u. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
(+++ § 196: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/ao/__196.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).