Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
§ 22a
AO 1977Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Zuständigkeit der Finanzbehörden
Stand 2026-05-06