Jurafuchs

§ 1

SächsPsychKHG
Anwendungsbereich
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2024-07-22
Dieses Gesetz regelt
1.
Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und von psychischer Krankheit bedrohte Menschen,
2.
die Anordnung und den Vollzug von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere die Unterbringung nach diesem Gesetz,
3.
den Vollzug

a)

b)

c)

d)

Meine Notizen

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