(1)Patientinnen und Patienten haben das Recht, im Rahmen einer allgemeinen Besuchsregelung Besuche zu empfangen.
(2)Persönlicher Kontakt zu Besuchern soll auch in Form von Videobesuchen ermöglicht werden.
(3)1Besuche können untersagt oder beschränkt werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden. 2Besuche können im Einzelfall darüber hinaus untersagt oder beschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte gesundheitliche Nachteile für die Patientin oder den Patienten als Folge des Besuches befürchten lassen. 3Hierzu zählt auch die Gefährdung der Zielsetzung des Behandlungs- oder Eingliederungsplans. 4Die Untersagung kommt nur in Betracht, wenn eine Beschränkung des Besuches zur Abwendung der befürchteten Nachteile nicht ausreicht.(3) Besuche können untersagt oder beschränkt werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden. Besuche können im Einzelfall darüber hinaus untersagt oder beschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte gesundheitliche Nachteile für die Patientin oder den Patienten als Folge des Besuches befürchten lassen. Hierzu zählt auch die Gefährdung der Zielsetzung des Behandlungs- oder Eingliederungsplans. Die Untersagung kommt nur in Betracht, wenn eine Beschränkung des Besuches zur Abwendung der befürchteten Nachteile nicht ausreicht.
(4)1Als Maßnahmen der Beschränkung des Besuchs kommen in Betracht:(4) Als Maßnahmen der Beschränkung des Besuchs kommen in Betracht:1.die Durchsuchung der Besucherin oder des Besuchers,
2.das Absuchen der Besucherin oder des Besuchers mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände,
3.die Überwachung und Aufzeichnung des Besuchs, die auch mittels optisch-technischer Einrichtungen zulässig sind, wenn die Patientin oder der Patient und die Besucherin oder der Besucher vor dem Besuch darauf hingewiesen wurden,
4.die Untersagung der Übergabe von Gegenständen an die Patientin oder den Patienten.
2Hinsichtlich der Löschung der mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobenen Aufzeichnungen nach Nummer 3 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend. Hinsichtlich der Löschung der mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobenen Aufzeichnungen nach Nummer 3 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend.
(5)Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn seine Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden würde oder erhebliche gesundheitliche Nachteile für die Patientin oder den Patienten zu befürchten wären.
(6)Die Untersagung, die Beschränkung und der Abbruch eines Besuches sowie die Untersagung der Übergabe von Gegenständen an die Patientin oder den Patienten werden von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt angeordnet.
(7)1Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen in einer die Patientin oder den Patienten betreffenden Rechtssache Besuche (7) Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen in einer die Patientin oder den Patienten betreffenden Rechtssache Besuche1.von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
2.von Verteidigerinnen und Verteidigern,
3.von Notarinnen und Notaren,
4.der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
5.der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten sowie
6.von anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.
2Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. 3Die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die Patientin oder den Patienten darf nicht untersagt werden. 4Für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung unberührt. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. Die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die Patientin oder den Patienten darf nicht untersagt werden. Für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung unberührt.
(8)Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen Besuche der Mitglieder von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter.