Jurafuchs

§ 13

SächsPsychKHG
Koordination der Versorgung auf Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte, Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften
Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Stand 2024-07-22
(1)
1Die Landkreise und Kreisfreien Städte richten als beratende Gremien Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften ein. 2Sie können Facharbeitsgruppen für besondere versorgungsrelevante Themen einrichten. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte können für den Bereich Drogen und Sucht zusätzliche beratende Gremien bilden. 4Die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften analysieren die psychiatrische, psychotherapeutische und psychosoziale Versorgungssituation fach- und trägerübergreifend und erarbeiten fachliche Vorschläge zur Steuerung, Planung und Koordination der Hilfen sowie insbesondere zur Vernetzung der Hilfeleistungen und Angebote im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt. 5Sie sind vor grundlegenden Veränderungen in der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung zu hören. 6Dies gilt auch für die Gremien nach Satz 3 zur Versorgung von Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung.(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte richten als beratende Gremien Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften ein. Sie können Facharbeitsgruppen für besondere versorgungsrelevante Themen einrichten. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können für den Bereich Drogen und Sucht zusätzliche beratende Gremien bilden. Die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften analysieren die psychiatrische, psychotherapeutische und psychosoziale Versorgungssituation fach- und trägerübergreifend und erarbeiten fachliche Vorschläge zur Steuerung, Planung und Koordination der Hilfen sowie insbesondere zur Vernetzung der Hilfeleistungen und Angebote im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt. Sie sind vor grundlegenden Veränderungen in der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung zu hören. Dies gilt auch für die Gremien nach Satz 3 zur Versorgung von Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung.
(2)
Die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften wirken auf die Bildung von Verbünden der Leistungserbringer und die Einrichtung von Krisendiensten in ihrer Versorgungsregion hin.
(3)
Den psychosozialen Arbeitsgemeinschaften sollen angehören im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt tätige
1.
Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen für Erwachsene, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Kinder- und Jugendliche,
2.
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, insbesondere solche mit einer Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
3.
Vertreterinnen und Vertreter

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

k)

4.
regionale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen,
5.
Vertreterinnen und Vertreter psychosozialer Zentren für Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund sowie
6.
sonstige Vertreterinnen und Vertreter von öffentlichen Stellen, die für Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständig sind.
(4)
1Die Landkreise und Kreisfreien Städte bestellen für die Sicherstellung und Koordination der Hilfen nach den §§ 8, 10 und 11 sowie für deren bedarfsgerechte Weiterentwicklung aus dem Kreis ihrer fachkompetenten Beschäftigten eine Person zur Psychiatriekoordinatorin oder zum Psychiatriekoordinator. 2Die Bestellung einer Suchtkoordinatorin oder eines Suchtkoordinators ist zusätzlich möglich. 3Die Psychiatriekoordinatorin oder der Psychiatriekoordinator leitet die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, führt ihre Geschäfte und vertritt im Rahmen ihrer Aufgaben den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. 4Die Rechte der Suchtkoordinatorin oder des Suchtkoordinators im Sinne von Satz 3 bestimmt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.(4) Die Landkreise und Kreisfreien Städte bestellen für die Sicherstellung und Koordination der Hilfen nach den §§ 8, 10 und 11 sowie für deren bedarfsgerechte Weiterentwicklung aus dem Kreis ihrer fachkompetenten Beschäftigten eine Person zur Psychiatriekoordinatorin oder zum Psychiatriekoordinator. Die Bestellung einer Suchtkoordinatorin oder eines Suchtkoordinators ist zusätzlich möglich. Die Psychiatriekoordinatorin oder der Psychiatriekoordinator leitet die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, führt ihre Geschäfte und vertritt im Rahmen ihrer Aufgaben den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. Die Rechte der Suchtkoordinatorin oder des Suchtkoordinators im Sinne von Satz 3 bestimmt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.

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