Jurafuchs

§ 50

SächsPsychKHG
Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten
Grundsätze
Stand 2024-07-22
(1)
1Während des Maßregelvollzugs unterliegen die Patientinnen und Patienten nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer grundrechtlich garantierten Freiheiten. 2Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtungen verhältnismäßig sein oder sich aus den Anforderungen an ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung ergeben. 3Im Übrigen bleiben gerichtlich angeordnete Beschränkungen unberührt.(1) Während des Maßregelvollzugs unterliegen die Patientinnen und Patienten nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer grundrechtlich garantierten Freiheiten. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtungen verhältnismäßig sein oder sich aus den Anforderungen an ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung ergeben. Im Übrigen bleiben gerichtlich angeordnete Beschränkungen unberührt.
(2)
1Die Persönlichkeit der Patientinnen und Patienten ist zu achten. 2Während des Maßregelvollzugs und aller Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist insbesondere auf das Alter, das Geschlecht, die geschlechtliche Identität, den Gesundheitszustand, die Religion und die Lebensumstände der Patientinnen und Patienten Rücksicht zu nehmen.(2) Die Persönlichkeit der Patientinnen und Patienten ist zu achten. Während des Maßregelvollzugs und aller Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist insbesondere auf das Alter, das Geschlecht, die geschlechtliche Identität, den Gesundheitszustand, die Religion und die Lebensumstände der Patientinnen und Patienten Rücksicht zu nehmen.
(3)
1Den Patientinnen und Patienten ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. 2Dies gilt nicht, wenn die Patientin oder der Patient einer Sicherungsmaßnahme nach § 68 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, 8 oder 9 unterworfen ist.(3) Den Patientinnen und Patienten ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn die Patientin oder der Patient einer Sicherungsmaßnahme nach § 68 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, 8 oder 9 unterworfen ist.
(4)
1Die Patientinnen und Patienten wirken an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 49 Absatz 2 und an der Gestaltung des Vollzugs der Maßregel mit. 2Hierfür ist ihre Bereitschaft und ihr Verantwortungsbewusstsein zu wecken und zu fördern.(4) Die Patientinnen und Patienten wirken an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 49 Absatz 2 und an der Gestaltung des Vollzugs der Maßregel mit. Hierfür ist ihre Bereitschaft und ihr Verantwortungsbewusstsein zu wecken und zu fördern.

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