Jurafuchs

§ 65

SächsPsychKHG
Überbrückungsgeld
Finanzielle Regelungen
Stand 2024-07-22
(1)
1Um Patientinnen und Patienten die Wiedereingliederung in allgemeine Lebensverhältnisse nach der aufgrund rechtskräftiger Entscheidung angeordneten Entlassung aus der Unterbringung zu erleichtern, ist ein Überbrückungsgeld aus den während der Unterbringung erhaltenen Bezügen zu bilden. 2Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld im Einzelfall auch für Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, die der Förderung des Behandlungs- oder Therapieziels dienen.(1) Um Patientinnen und Patienten die Wiedereingliederung in allgemeine Lebensverhältnisse nach der aufgrund rechtskräftiger Entscheidung angeordneten Entlassung aus der Unterbringung zu erleichtern, ist ein Überbrückungsgeld aus den während der Unterbringung erhaltenen Bezügen zu bilden. Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld im Einzelfall auch für Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, die der Förderung des Behandlungs- oder Therapieziels dienen.
(2)
Das Überbrückungsgeld wird bis zur Höhe des Betrags gebildet, der nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom Einsatz ausgenommen ist.
(3)
1Die Maßregelvollzugseinrichtung führt für die Patientin oder den Patienten ein Überbrückungsgeldkonto. 2Für den Pfändungsschutz des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.(3) Die Maßregelvollzugseinrichtung führt für die Patientin oder den Patienten ein Überbrückungsgeldkonto. Für den Pfändungsschutz des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
(4)
1Bei einer Entlassung in den Justizvollzug wird das während der Dauer des Maßregelvollzugs angesparte Überbrückungsgeld als Überbrückungsgeld mitgegeben. 2Dies gilt entsprechend bei einer Verlegung aus dem Justizvollzug in den Maßregelvollzug.(4) Bei einer Entlassung in den Justizvollzug wird das während der Dauer des Maßregelvollzugs angesparte Überbrückungsgeld als Überbrückungsgeld mitgegeben. Dies gilt entsprechend bei einer Verlegung aus dem Justizvollzug in den Maßregelvollzug.
(5)
Das während des Wiedereingliederungsprozesses nicht verwendete Überbrückungsgeld wird der Patientin oder dem Patienten oder der berechtigten Person spätestens im Zeitpunkt der Beendigung der Maßregel ausgezahlt.

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