(1)
1Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. 2Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt legt fest, welche Behörde die Aufgaben wahrnimmt.(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt legt fest, welche Behörde die Aufgaben wahrnimmt.
(2)
1Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet das Bedürfnis für die Unterbringung entsteht. 2Die Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet die unterzubringende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist über das Unterbringungsverfahren zu informieren und anzuhören.(2) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet das Bedürfnis für die Unterbringung entsteht. Die Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet die unterzubringende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist über das Unterbringungsverfahren zu informieren und anzuhören.