Patientinnen oder Patienten, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung aufhalten, können von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung oder auf ihre Veranlassung hin vom Polizeivollzugsdienst festgenommen und zurückgebracht werden.
§ 75
SächsPsychKHGFestnahmerecht
Sicherheit und Ordnung
Stand 2024-07-22