1Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung und andere personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die an einem Unterbringungsverfahren beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für welche die Daten erhoben und gespeichert worden sind, nur weiterverarbeiten, wenn Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung und andere personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die an einem Unterbringungsverfahren beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für welche die Daten erhoben und gespeichert worden sind, nur weiterverarbeiten, wenn
1.
die betroffene Person eingewilligt hat,
2.
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
3.
eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann.
2Eine Übermittlung an das Gericht oder die berechtigte Person ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für eine Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die Vertretung erforderlich ist. Eine Übermittlung an das Gericht oder die berechtigte Person ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für eine Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die Vertretung erforderlich ist.