Jurafuchs

§ 76

SächsPsychKHG
Vorführung
Sicherheit und Ordnung
Stand 2024-07-22
(1)
Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft werden Patientinnen oder Patienten, denen keine mit dem unbeaufsichtigten Aufenthalt außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung verbundene Vollzugslockerung gewährt ist, von der Maßregelvollzugseinrichtung vorgeführt.
(2)
1Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung erteilt die erforderlichen Weisungen an die mit der Vorführung beauftragten Bediensteten. 2Besteht eine erhebliche Gefahr des Entweichens der Patientin oder des Patienten, ordnet die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung die Fesselung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 an, insbesondere für die Dauer der Vorführung. 3Es gelten § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69.(2) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung erteilt die erforderlichen Weisungen an die mit der Vorführung beauftragten Bediensteten. Besteht eine erhebliche Gefahr des Entweichens der Patientin oder des Patienten, ordnet die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihre jeweilige Vertretung die Fesselung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 an, insbesondere für die Dauer der Vorführung. Es gelten § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69.
(3)
Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet das Gericht oder die Staatsanwaltschaft über das nach Absatz 2 Veranlasste.

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