Jurafuchs

§ 10

SächsPsychKHG
Psychosoziale Dienste und Angebote
Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Stand 2024-07-22
(1)
1Psychosoziale Dienste und Angebote sind insbesondere Sozialpsychiatrische Dienste, Suchtberatungs- und -behandlungsstellen, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen, niederschwellige Kontaktangebote für Suchterkrankte sowie Angebote der Tagesstrukturierung, des Wohnens und der Teilhabe an Arbeit. 2Es können bei diesen Diensten und Angeboten Beschwerdestellen für Menschen mit psychischen Erkrankungen eingerichtet werden, in denen Fachkräfte, Menschen mit Eigenerfahrung und Angehörige gemeinsam auf die Klärung von Beschwerden psychisch kranker Menschen hinwirken.(1) Psychosoziale Dienste und Angebote sind insbesondere Sozialpsychiatrische Dienste, Suchtberatungs- und -behandlungsstellen, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen, niederschwellige Kontaktangebote für Suchterkrankte sowie Angebote der Tagesstrukturierung, des Wohnens und der Teilhabe an Arbeit. Es können bei diesen Diensten und Angeboten Beschwerdestellen für Menschen mit psychischen Erkrankungen eingerichtet werden, in denen Fachkräfte, Menschen mit Eigenerfahrung und Angehörige gemeinsam auf die Klärung von Beschwerden psychisch kranker Menschen hinwirken.
(2)
1Die Landkreise und Kreisfreien Städte halten Sozialpsychiatrische Dienste und Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen sowie psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen vor. 2Sie wirken darauf hin, dass weitere erforderliche psychosoziale Dienste und Angebote eingerichtet werden.(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte halten Sozialpsychiatrische Dienste und Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen sowie psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen vor. Sie wirken darauf hin, dass weitere erforderliche psychosoziale Dienste und Angebote eingerichtet werden.
(3)
1Die Landkreise und Kreisfreien Städte können den Vollzug der Aufgaben der Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, der Sozialpsychiatrischen Dienste, der psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen sowie der anderen psychosozialen Dienste und Angebote Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützigen Institutionen übertragen, soweit und solange diese zur Aufgabenerfüllung geeignet und bereit sind. 2Entsprechende landesweite Fachempfehlungen zu Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen.(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte können den Vollzug der Aufgaben der Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, der Sozialpsychiatrischen Dienste, der psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen sowie der anderen psychosozialen Dienste und Angebote Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützigen Institutionen übertragen, soweit und solange diese zur Aufgabenerfüllung geeignet und bereit sind. Entsprechende landesweite Fachempfehlungen zu Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen.

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