(1)1Der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) in Krankenhäusern oder anerkannten Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach diesem Gesetz durchgeführt werden, ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 verboten. 2Dies gilt insbesondere für Patientenzimmer und alle Sanitärräume.(1) Der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) in Krankenhäusern oder anerkannten Einrichtungen, in denen Unterbringungen nach diesem Gesetz durchgeführt werden, ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 verboten. Dies gilt insbesondere für Patientenzimmer und alle Sanitärräume.
(2)1Soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung erforderlich ist, dürfen mittels offener Videoüberwachung beobachtet werden:(2) Soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung erforderlich ist, dürfen mittels offener Videoüberwachung beobachtet werden:1.das Gelände, das Gebäude und die öffentlich zugänglichen Bereiche im Gebäudeinneren des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung,
2.gemeinschaftlich genutzte Bereiche der geschlossen geführten und damit nicht öffentlich zugänglichen Bereiche des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung, insbesondere Aufenthaltsräume sowie Flur-, Hof- und Gartenbereiche.
2Die Videoüberwachung in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen sowie Besucherinnen und Besucher unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen. 3Der Einsatz von Videoüberwachung ist erkennbar zu machen. Die Videoüberwachung in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen sowie Besucherinnen und Besucher unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des Einsatzes nicht vorliegen. Der Einsatz von Videoüberwachung ist erkennbar zu machen.
(3)Die Anordnung einer zeitweisen Videoüberwachung einer nicht fixierten untergebrachten Person ist zulässig, wenn1.sich diese in einem für die vorübergehende Unterbringung und zur Beobachtung geeigneten Raum außerhalb von Patientenzimmern, insbesondere in einem Kriseninterventionsraum, befindet,
2.sie zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt persönlich untersucht und in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über die verfügbaren und im Rahmen ihrer Behandlung angezeigten Möglichkeiten der Beobachtung sowie über ihre Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf aufgeklärt wurde,
3.von ihr keine erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung vorliegt, wobei die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend gelten, und
4.die Videoüberwachung nach fachlicher Abwägung anstelle einer persönlichen Betreuung aus medizinischen Gründen ärztlich vertretbar ist.
(4)1Soll eine Videoüberwachung in einem zur Beobachtung geeigneten Raum abweichend von Absatz 3 Nummer 3 gegen den wirksam erklärten oder natürlichen Willen der untergebrachten Person dennoch durchgeführt werden, ist dies in Ausnahmefällen zulässig, wenn kein weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist, um eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben der untergebrachten Person abzuwenden. 2Die Vorschriften für die vorübergehende Unterbringung im Kriseninterventionsraum müssen erfüllt sein.(4) Soll eine Videoüberwachung in einem zur Beobachtung geeigneten Raum abweichend von Absatz 3 Nummer 3 gegen den wirksam erklärten oder natürlichen Willen der untergebrachten Person dennoch durchgeführt werden, ist dies in Ausnahmefällen zulässig, wenn kein weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist, um eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben der untergebrachten Person abzuwenden. Die Vorschriften für die vorübergehende Unterbringung im Kriseninterventionsraum müssen erfüllt sein.
(5)1Die Videoüberwachung nach den Absätzen 3 und 4 ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen. 2Die Anordnung gilt für eine Höchstdauer von 12 Stunden. 3Eine Verlängerung der Videoüberwachung über einen Zeitraum von 12 Stunden hinaus ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 oder Absatz 4 weiterhin erfüllt sind. 4Entfallen die Gründe, die zu der Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich zurückgenommen werden. 5Die untergebrachte Person ist im Verlauf der Videoüberwachung auf ihr Verlangen unverzüglich, darüber hinaus regelmäßig in angemessenen, mit der Anordnung nach Satz 1 festzulegenden zeitlichen Mindestabständen, von einer oder einem zur Betreuung geeigneten Beschäftigten persönlich aufzusuchen. 6Der Monitor, auf den das durch die Videoüberwachung erhobene Signal übertragen wird, ist ohne Unterbrechung von den geeigneten Beschäftigten zu beobachten. 7Beginn, Dauer und Ende der Videoüberwachung, die Gründe für ihre Anordnung, die Aufklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und die Art der Maßnahmen nach Satz 5 sind zu dokumentieren.(5) Die Videoüberwachung nach den Absätzen 3 und 4 ist von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt anzuordnen. Die Anordnung gilt für eine Höchstdauer von 12 Stunden. Eine Verlängerung der Videoüberwachung über einen Zeitraum von 12 Stunden hinaus ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 oder Absatz 4 weiterhin erfüllt sind. Entfallen die Gründe, die zu der Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich zurückgenommen werden. Die untergebrachte Person ist im Verlauf der Videoüberwachung auf ihr Verlangen unverzüglich, darüber hinaus regelmäßig in angemessenen, mit der Anordnung nach Satz 1 festzulegenden zeitlichen Mindestabständen, von einer oder einem zur Betreuung geeigneten Beschäftigten persönlich aufzusuchen. Der Monitor, auf den das durch die Videoüberwachung erhobene Signal übertragen wird, ist ohne Unterbrechung von den geeigneten Beschäftigten zu beobachten. Beginn, Dauer und Ende der Videoüberwachung, die Gründe für ihre Anordnung, die Aufklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und die Art der Maßnahmen nach Satz 5 sind zu dokumentieren.
(6)1Bei Beginn und im Verlauf der Videoüberwachung nach den Absätzen 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass (6) Bei Beginn und im Verlauf der Videoüberwachung nach den Absätzen 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass1.die Monitore zur Beobachtung ausschließlich von den dazu berechtigten Personen eingesehen werden können und
2.die Intimsphäre der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten gewahrt ist, insbesondere durch das Verpixeln oder Aussparen des Sanitärbereichs von der Videoüberwachung.
2Die Aufzeichnung und Speicherung der Videoüberwachung ist zulässig. 3Hinsichtlich der Löschung gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, entsprechend. Die Aufzeichnung und Speicherung der Videoüberwachung ist zulässig. Hinsichtlich der Löschung gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, entsprechend.