(1)
1Patientinnen und Patienten sind bei ihrer Aufnahme unverzüglich von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt in einer ihnen verständlichen Weise über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten. 2Zu unterrichten ist auch über die Organisation und Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung einschließlich der geltenden Hausordnung. 3Erlaubt der Gesundheitszustand oder ein fehlendes Sprachverständnis der Patientin oder des Patienten diese Unterrichtung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. 4Berechtigten Personen der Patientinnen und Patienten ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Unterrichtung zu geben. 5Die Unterrichtung ist zu dokumentieren.(1) Patientinnen und Patienten sind bei ihrer Aufnahme unverzüglich von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt in einer ihnen verständlichen Weise über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten. Zu unterrichten ist auch über die Organisation und Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung einschließlich der geltenden Hausordnung. Erlaubt der Gesundheitszustand oder ein fehlendes Sprachverständnis der Patientin oder des Patienten diese Unterrichtung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. Berechtigten Personen der Patientinnen und Patienten ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Unterrichtung zu geben. Die Unterrichtung ist zu dokumentieren.
(2)
1Patientinnen und Patienten sind unverzüglich nach der Aufnahme ärztlich zu untersuchen (Aufnahmeuntersuchung). 2Sie haben die Aufnahmeuntersuchung zu dulden.(2) Patientinnen und Patienten sind unverzüglich nach der Aufnahme ärztlich zu untersuchen (Aufnahmeuntersuchung). Sie haben die Aufnahmeuntersuchung zu dulden.
(3)
Für jede Patientin und jeden Patienten ist eine Patientenakte entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenakte zu führen, in der auch die belastenden Vollzugsmaßnahmen zu dokumentieren sind.