Jurafuchs

§ 16

SächsPsychKHG
Dokumentations- und Meldepflichten
Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Stand 2024-07-22
(1)
1Die Leistungserbringer von Hilfen dokumentieren ihre Leistungen nach diesem Gesetz. 2Dokumentationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(1) Die Leistungserbringer von Hilfen dokumentieren ihre Leistungen nach diesem Gesetz. Dokumentationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)
Die Sozialpsychiatrischen Dienste sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden:
1.
einrichtungsbezogene Strukturmerkmale, insbesondere Informationen zu der Ausstattung, den Angeboten und der Mitwirkung im Verbund der Leistungserbringer,
2.
klinische Daten, insbesondere die Anzahl der versorgten Menschen nach Diagnosegruppen entsprechend der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2024, abrufbar auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt, in der jeweils aktuellen Version,
3.
soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht der versorgten Menschen,
4.
nicht personenbezogene klienten- und patientengruppenbezogene Daten, insbesondere allgemeingültige, gruppenbezogene Angaben zu Beratungsinhalten und Teilnahme an Hilfeplankonferenzen.
(3)
Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen sind auf Anforderung der obersten Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Daten nach Absatz 2 zu melden, mit Ausnahme der Information zur Mitwirkung im Verbund der Leistungserbringer nach Nummer 1 und der Daten nach Nummer 4.
(4)
1Die Suchtberatungs- und -behandlungsstellen sind verpflichtet, an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik mitzuwirken. 2Die Suchthilfestatistik ist Bestandteil der Psychiatrieberichterstattung nach § 6.(4) Die Suchtberatungs- und -behandlungsstellen sind verpflichtet, an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik mitzuwirken. Die Suchthilfestatistik ist Bestandteil der Psychiatrieberichterstattung nach § 6.
(5)
Andere stationäre Einrichtungen sind, soweit sich die Meldepflichten nicht aus § 45 Absatz 3 ergeben, auf Anforderung der obersten Aufsichtsbehörde verpflichtet, folgende Daten zu melden:
1.
die Anzahl der aufgenommenen Menschen mit psychischen Erkrankungen nach Diagnosegruppen entsprechend der jeweils aktuellen Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
2.
soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht der aufgenommenen Menschen,
3.
die Anzahl der untergebrachten Personen und Dauer der Unterbringungen,
4.
Anzahl und Art durchgeführter freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1631b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
5.
die Anzahl der Suizide von untergebrachten Personen.
(6)
Krankenhäuser sind, soweit sich die Meldepflichten nicht aus § 45 Absatz 2 ergeben, verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden:
1.
Anzahl und Dauer der Unterbringungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen,
2.
soziodemografische Daten der untergebrachten Personen, insbesondere zu Alter und Geschlecht,
3.
Anzahl und Art durchgeführter freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1631b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
4.
die Anzahl der bei den untergebrachten Personen ergriffenen ärztlichen Zwangsmaßnahmen gemäß § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
5.
die Anzahl der Suizide von Patientinnen und Patienten.
(7)
Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren regelt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Rechtsverordnung.

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