(1)
Die untergebrachten Personen haben das Recht, im Rahmen einer allgemeinen Besuchsregelung Besuch zu empfangen.
(2)
Persönlicher Kontakt zu Besuchern soll auch in Form von Videobesuchen ermöglicht werden.
(3)
1Besuch kann untersagt oder beschränkt werden, wenn er die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährdet. 2Er kann im Einzelfall darüber hinaus untersagt oder beschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind. 3Hierzu zählt auch die Gefährdung des Behandlungsziels. 4Die Untersagung kommt nur in Betracht, wenn eine Beschränkung des Besuches zur Abwendung der befürchteten Nachteile nicht ausreicht. 5Die Untersagung des Besuches ist von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung anzuordnen. 6Im Übrigen gilt für Besuchsbeschränkungen § 39.(3) Besuch kann untersagt oder beschränkt werden, wenn er die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährdet. Er kann im Einzelfall darüber hinaus untersagt oder beschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind. Hierzu zählt auch die Gefährdung des Behandlungsziels. Die Untersagung kommt nur in Betracht, wenn eine Beschränkung des Besuches zur Abwendung der befürchteten Nachteile nicht ausreicht. Die Untersagung des Besuches ist von der ärztlichen Leitung oder ihrer jeweiligen Vertretung anzuordnen. Im Übrigen gilt für Besuchsbeschränkungen § 39.
(4)
Als Maßnahmen der Beschränkung des Besuchs kommen in Betracht:
1.
die Durchsuchung der Besucherin oder des Besuchers,
2.
das Absuchen der Besucherin oder des Besuchers mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände,
3.
die persönliche Anwesenheit einer oder eines Beschäftigten des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung während des Besuchs, wenn die untergebrachte Person und die Besucherin oder der Besucher vor dem Besuch darauf hingewiesen wurden,
4.
die Untersagung der Übergabe von Gegenständen an die Patientin oder den Patienten.
(5)
Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn seine Fortsetzung die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden würde oder erhebliche gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten wären.
(6)
1Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache Besuche (6) Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache Besuche
1.
von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
2.
von Verteidigerinnen und Verteidigern,
3.
von Notarinnen und Notaren,
4.
der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
5.
der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten sowie
6.
von anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.
2Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. 3Die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die untergebrachte Person darf nicht untersagt werden. 4Für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung unberührt. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. Die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die untergebrachte Person darf nicht untersagt werden. Für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung unberührt.
(7)
Nicht untersagt, überwacht und aufgezeichnet werden dürfen Besuche der Mitglieder von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter.