Jurafuchs

§ 79

SächsPsychKHG
Gerichtliche Entscheidung
Beschwerdeverfahren, Rechtsmittel, Aufsicht
Stand 2024-07-22
(1)
1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Vollzugsangelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs kann eine Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2Hat die Patientin oder der Patient den Erlass einer Maßnahme beantragt und wurde diese von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt der Maßregelvollzugseinrichtung oder vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt abgelehnt, unterlassen oder nicht im beantragten Umfang erlassen, kann die Patientin oder der Patient auch eine gerichtliche Entscheidung beantragen. 3§ 138 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes gilt entsprechend.(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Vollzugsangelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs kann eine Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Hat die Patientin oder der Patient den Erlass einer Maßnahme beantragt und wurde diese von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt der Maßregelvollzugseinrichtung oder vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt abgelehnt, unterlassen oder nicht im beantragten Umfang erlassen, kann die Patientin oder der Patient auch eine gerichtliche Entscheidung beantragen. § 138 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 besteht unabhängig vom Beschwerderecht der Patientin oder des Patienten nach § 78.

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