Jurafuchs

§ 3

SächsPsychKHG
Begriffsbestimmungen
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2024-07-22
(1)
1Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind einschließlich(1) Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind einschließlich
1.
der Menschen, bei denen eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt,
2.
der Kinder und Jugendlichen, die von einer psychischen Erkrankung betroffen sind,
3.
der Menschen, die an einer gerontopsychiatrischen Erkrankung leiden, und
4.
der Menschen mit seelischen Behinderungen.

2Menschen, die von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedroht sind, sind auch Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes. Menschen, die von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedroht sind, sind auch Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2)
1Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, die zu dem Menschen mit psychischer Erkrankung in einer engen sozialen Beziehung stehen. 2Vertrauenspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die zu dem Menschen mit psychischer Erkrankung in einer engen sozialen Beziehung stehen, ohne Angehörige zu sein.(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches , die zu dem Menschen mit psychischer Erkrankung in einer engen sozialen Beziehung stehen. Vertrauenspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die zu dem Menschen mit psychischer Erkrankung in einer engen sozialen Beziehung stehen, ohne Angehörige zu sein.
(3)
Berechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder volljährigen Person sowie die oder der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte einer volljährigen Person.
(4)
Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die ambulante und stationäre Krankenbehandlung insbesondere in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie.
(5)
Psychosoziale Versorgung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle anderen Leistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nicht Krankenbehandlungen im Sinne des Absatz 4 sind.
(6)
Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind psychiatrische Fachkrankenhäuser sowie Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern, die volljährige oder minderjährige Patientinnen und Patienten aufnehmen.
(7)
1Andere stationäre Einrichtungen im Sinne des Gesetzes sind Wohnformen, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden, Assistenzleistungen erhalten oder untergebracht sind. 2Dies sind vor allem besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, stationäre Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe.(7) Andere stationäre Einrichtungen im Sinne des Gesetzes sind Wohnformen, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden, Assistenzleistungen erhalten oder untergebracht sind. Dies sind vor allem besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, stationäre Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe.
(8)
1Psychosoziale Dienste und Angebote im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des Absatzes 5 für Menschen mit psychischen Erkrankungen in ambulanter Form erbringen. 2Soweit Sozialpsychiatrische Dienste ambulante ärztliche Leistungen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 erbringen, sind diese Leistungen davon nicht erfasst.(8) Psychosoziale Dienste und Angebote im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des Absatzes 5 für Menschen mit psychischen Erkrankungen in ambulanter Form erbringen. Soweit Sozialpsychiatrische Dienste ambulante ärztliche Leistungen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 erbringen, sind diese Leistungen davon nicht erfasst.
(9)
Anerkannte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die von der Aufsichtsbehörde für die öffentlich-rechtliche Unterbringung zugelassen sind.
(10)
Maßregelvollzugseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Kliniken für Forensische Psychiatrie, die Teil der psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen sind, oder Einrichtungen, denen vom Freistaat Sachsen der Vollzug der Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 übertragen wurde.
(11)
Eine spezialisierte Maßregelvollzugseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine in sich abgeschlossene jugendforensische Abteilung in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die Teil eines psychiatrischen Krankenhauses in Trägerschaft des Freistaates Sachsen ist.

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