Jurafuchs

§ 6

SächsPsychKHG
Psychiatrieberichterstattung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2024-07-22
(1)
1Zur Verbesserung der bedarfsgerechten psychiatrischen und psychosozialen Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen erfolgt eine Psychiatrieberichterstattung. 2Sie dient den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu einer nachhaltigen Planung und Strukturierung der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung auf regionaler und Landesebene, ihrer Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. 3Sie fließt in die regionalen Psychiatriepläne, Suchthilfepläne und Suchtberichte sowie den Landespsychiatrieplan und den Sächsischen Drogen- und Suchtbericht ein.(1) Zur Verbesserung der bedarfsgerechten psychiatrischen und psychosozialen Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen erfolgt eine Psychiatrieberichterstattung. Sie dient den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu einer nachhaltigen Planung und Strukturierung der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung auf regionaler und Landesebene, ihrer Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. Sie fließt in die regionalen Psychiatriepläne, Suchthilfepläne und Suchtberichte sowie den Landespsychiatrieplan und den Sächsischen Drogen- und Suchtbericht ein.
(2)
1Die Psychiatrieberichterstattung erfolgt durch die Erhebung statistischer, nicht personenbezogener Daten bei den Leistungserbringern, Krankenhäusern, anerkannten Einrichtungen und den Maßregelvollzugseinrichtungen. 2Statistische Daten sind insbesondere einrichtungsbezogene strukturelle Daten, klinische, soziodemografische und nicht personenbezogene klienten- und patientengruppenbezogene Daten sowie Daten zu Zwangsmaßnahmen. 3Die Meldepflichten ergeben sich aus den §§ 16, 45, 81.(2) Die Psychiatrieberichterstattung erfolgt durch die Erhebung statistischer, nicht personenbezogener Daten bei den Leistungserbringern, Krankenhäusern, anerkannten Einrichtungen und den Maßregelvollzugseinrichtungen. Statistische Daten sind insbesondere einrichtungsbezogene strukturelle Daten, klinische, soziodemografische und nicht personenbezogene klienten- und patientengruppenbezogene Daten sowie Daten zu Zwangsmaßnahmen. Die Meldepflichten ergeben sich aus den §§ 16, 45, 81.
(3)
Die Kosten der Datenauswertung und der Erstellung der Psychiatrieberichterstattung nach Absatz 1 Satz 1 trägt der Freistaat Sachsen.
(4)
Näheres über das Verfahren der Datenübermittlung, die Bestimmung der mit der Psychiatrieberichterstattung befassten Stelle und deren Einbindung in den Datenübermittlungsprozess, Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung regelt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Rechtsverordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →