(1)
Wer aufgrund dieses Gesetzes in einem Krankenhaus untergebracht ist, ist unverzüglich nach seiner Aufnahme ärztlich zu untersuchen.
(2)
1Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf die notwendige medizinische Behandlung, insbesondere der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). 2Sie schließt die erforderlichen Untersuchungen sowie psychotherapeutische, pflegerische, sozialtherapeutische, heilpädagogische und beschäftigungs- sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen ein. 3Zur Behandlung und Therapie gehören auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Patientinnen und Patienten nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. 4Die Behandlung und Therapie erfolgt nach einem Behandlungsplan.(2) Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf die notwendige medizinische Behandlung, insbesondere der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). Sie schließt die erforderlichen Untersuchungen sowie psychotherapeutische, pflegerische, sozialtherapeutische, heilpädagogische und beschäftigungs- sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen ein. Zur Behandlung und Therapie gehören auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Patientinnen und Patienten nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Behandlung und Therapie erfolgt nach einem Behandlungsplan.
(3)
1Die Behandlung bedarf der Einwilligung der Patientin oder des Patienten, soweit nicht § 29 zur Anwendung kommt. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Einwilligung berechtigter Personen bleiben unberührt.(3) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der Patientin oder des Patienten, soweit nicht § 29 zur Anwendung kommt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Einwilligung berechtigter Personen bleiben unberührt.
(4)
1Die Patientin, der Patient oder die berechtigte Person ist in verständlicher Weise über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend und angemessen aufzuklären. 2Die Aufklärung der Patientin oder des Patienten erfolgt, sobald ihr oder sein Gesundheitszustand dies zulässt. 3Die Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches zur Aufklärung der Patientinnen, Patienten und berechtigten Personen sind entsprechend anzuwenden.(4) Die Patientin, der Patient oder die berechtigte Person ist in verständlicher Weise über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken umfassend und angemessen aufzuklären. Die Aufklärung der Patientin oder des Patienten erfolgt, sobald ihr oder sein Gesundheitszustand dies zulässt. Die Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches zur Aufklärung der Patientinnen, Patienten und berechtigten Personen sind entsprechend anzuwenden.
(5)
1Der Behandlungsplan ist mit der Patientin oder dem Patienten zu erörtern. 2Ihr oder ihm ist dabei Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. 3Zur Erörterung ist die berechtigte Person hinzuzuziehen, auf Wunsch der Patientin oder des Patienten auch eine Angehörige, ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson.(5) Der Behandlungsplan ist mit der Patientin oder dem Patienten zu erörtern. Ihr oder ihm ist dabei Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Zur Erörterung ist die berechtigte Person hinzuzuziehen, auf Wunsch der Patientin oder des Patienten auch eine Angehörige, ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson.
(6)
1Die Patientin oder der Patient ist vor der Entlassung in verständlicher Weise auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Behandlungsvereinbarung mit dem Krankenhaus hinzuweisen. 2Die Behandlungsvereinbarung hat auch die Wünsche der Patientin oder des Patienten bei Behandlungen gegen den natürlichen Willen und Sicherungsmaßnahmen zu enthalten, wenn die Patientin oder der Patient die Aufnahme wünscht.(6) Die Patientin oder der Patient ist vor der Entlassung in verständlicher Weise auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Behandlungsvereinbarung mit dem Krankenhaus hinzuweisen. Die Behandlungsvereinbarung hat auch die Wünsche der Patientin oder des Patienten bei Behandlungen gegen den natürlichen Willen und Sicherungsmaßnahmen zu enthalten, wenn die Patientin oder der Patient die Aufnahme wünscht.
(7)
1Ist eine Person in einer anerkannten Einrichtung untergebracht, hat sie ebenfalls Anspruch auf medizinische Behandlung, soweit sie erforderlich ist. 2Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie sonstige Leistungserbringer von Krankenbehandlungen sind beizuziehen. 3Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.(7) Ist eine Person in einer anerkannten Einrichtung untergebracht, hat sie ebenfalls Anspruch auf medizinische Behandlung, soweit sie erforderlich ist. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie sonstige Leistungserbringer von Krankenbehandlungen sind beizuziehen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.