Jurafuchs

§ 35

SächsPsychKHG
Ergänzende Regelungen bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen
Vollzug der Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
1Eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person innerhalb des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung derart eingeschränkt wird, dass aufgrund der Dauer oder Intensität eine erhebliche, überwiegende oder vollständige Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit eintritt. 2Freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind und ein milderes Mittel nicht in Frage kommt. 3Für freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen gelten § 34 und die nachfolgenden Absätze.(1) Eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person innerhalb des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung derart eingeschränkt wird, dass aufgrund der Dauer oder Intensität eine erhebliche, überwiegende oder vollständige Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit eintritt. Freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind und ein milderes Mittel nicht in Frage kommt. Für freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen gelten § 34 und die nachfolgenden Absätze.
(2)
1Der vorherigen richterlichen Genehmigung bedarf es bei der Anwendung von(2) Der vorherigen richterlichen Genehmigung bedarf es bei der Anwendung von
1.
Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, bei denen die untergebrachte Person über einen längeren Zeitraum oder stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass (regelmäßig) die Bewegungsfreiheit entzogen werden soll, oder
2.
nicht nur kurzfristigen Fixierungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9.

2Als längerer Zeitraum im Sinne der Nummer 1 gilt grundsätzlich eine Dauer ab 24 Stunden. 3Kurzfristig im Sinne der Nummer 2 ist eine Fixierung, wenn sie voraussichtlich nicht länger als 30 Minuten dauert. Als längerer Zeitraum im Sinne der Nummer 1 gilt grundsätzlich eine Dauer ab 24 Stunden. Kurzfristig im Sinne der Nummer 2 ist eine Fixierung, wenn sie voraussichtlich nicht länger als 30 Minuten dauert.

(3)
1Die freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme wird beim zuständigen Gericht von der für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 4 zuständigen Person beantragt. 2Ohne vorherige richterliche Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub eine gegenwärtige erhebliche Gefahr verbunden ist. 3Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 4Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.(3) Die freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme wird beim zuständigen Gericht von der für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 4 zuständigen Person beantragt. Ohne vorherige richterliche Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub eine gegenwärtige erhebliche Gefahr verbunden ist. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(4)
1Bei der Durchführung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8 muss die angemessene Überwachung und Betreuung nach § 34 Absatz 6 durch therapeutisches oder pflegerisches Personal erfolgen und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle gewährleistet sein. 2Bei einer Fixierung ist darüber hinaus grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. 3Von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson während einer Fixierung kann im Einzelfall vorübergehend abgesehen werden, wenn ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Patientin oder zum fixierten Patienten besteht und (4) Bei der Durchführung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8 muss die angemessene Überwachung und Betreuung nach § 34 Absatz 6 durch therapeutisches oder pflegerisches Personal erfolgen und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle gewährleistet sein. Bei einer Fixierung ist darüber hinaus grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. Von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson während einer Fixierung kann im Einzelfall vorübergehend abgesehen werden, wenn ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Patientin oder zum fixierten Patienten besteht und
1.
die fixierte Patientin oder der fixierte Patient dies ausdrücklich wünscht und dieser Wunsch medizinisch vertretbar ist oder
2.
eine ärztliche, therapeutische oder pflegerische Einschätzung vorliegt, dass hierdurch eine schnellere Beendigung der Fixierung erreicht werden kann.
(5)
1Nach Beendigung einer Fixierung ist die untergebrachte Person in einer für sie verständlichen Weise auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist zu dokumentieren.(5) Nach Beendigung einer Fixierung ist die untergebrachte Person in einer für sie verständlichen Weise auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.

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