Jurafuchs

§ 81

SächsPsychKHG
Meldepflichten
Beschwerdeverfahren, Rechtsmittel, Aufsicht
Stand 2024-07-22
(1)
Die Maßregelvollzugseinrichtungen und die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 beauftragten kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Jahr zu melden:
1.
die Anzahl der Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ,
2.
die Anzahl der Unterbringungen nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ,
3.
die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a der Strafprozeßordnung ,
4.
die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes und § 81 der Strafprozeßordnung ,
5.
die Anzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 67 in Verbindung mit § 29,
6.
die Anzahl der freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69,
7.
die Anzahl der Suizide der Patientinnen und Patienten.
(2)
Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Meine Notizen

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