(1)
Die Maßregelvollzugseinrichtungen und die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 beauftragten kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Jahr zu melden:
1.
die Anzahl der Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ,
2.
die Anzahl der Unterbringungen nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ,
3.
die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a der Strafprozeßordnung ,
4.
die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes und § 81 der Strafprozeßordnung ,
5.
die Anzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 67 in Verbindung mit § 29,
6.
die Anzahl der freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69,
7.
die Anzahl der Suizide der Patientinnen und Patienten.
(2)
Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.