(1)
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Vollstreckungsplan, in welcher Maßregelvollzugseinrichtung die Patientin oder der Patient unterzubringen ist.
(2)
Die Entscheidung über die Einweisung oder Verlegung einer Patientin oder eines Patienten in eine andere als nach dem Vollstreckungsplan zuständige Maßregelvollzugseinrichtung trifft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nach Maßgabe des Vollstreckungsplans sowie nach Anhörung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.