(1)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Patientin oder der Patient rechtswidrig und schuldhaft
1.
gegen Gesetze verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit begeht,
2.
fremde Sachen zerstört oder beschädigt,
3.
andere Personen verbal oder tätlich angreift,
4.
verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringt, sich an deren Einbringung beteiligt, sie besitzt oder weitergibt,
5.
entweicht oder zu entweichen versucht,
6.
gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstößt,
7.
sich übertragenen Aufgaben entzieht,
8.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Substanzen besitzt oder konsumiert,
9.
wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt oder
10.
die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung stört.
(2)
1Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
das erzieherische Auseinandersetzen mit dem Sachverhalt,
2.
die Erteilung von Weisungen und Auflagen, wie beispielsweise einer Kontaktbeschränkung an eine Patientin, einen Patienten oder mehrere Patientinnen und Patienten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaftsräumen oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche,
4.
der Verweis,
5.
die Beschränkung des Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche,
6.
die Beschränkung der Verfügung über Geldbeträge gemäß der §§ 63 und 64 bis zu einem Monat,
7.
die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs im Zimmer der Patientin oder des Patienten bis zu einer Woche,
8.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit bis zu einer Woche,
9.
die Beschränkung oder der Ausschluss von der Teilnahme an gemeinschaftlichen Unternehmungen bis zu einer Woche,
10.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu einem Monat unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, wenn die Verfehlung in Zusammenhang mit der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung steht.
2Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für freie Arbeits-, Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse. Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für freie Arbeits-, Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse.
(3)
Von Disziplinarmaßnahmen wird abgesehen, wenn es genügt, die Patientin oder den Patienten zu rügen.
(4)
Maßnahmen nach Absatz 2 werden von der ärztlichen Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihrer jeweiligen Vertretung angeordnet.
(5)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6)
1Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält die Patientin oder der Patient Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt und der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. 2Die Patientin oder der Patient wird unterrichtet, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zum Sachverhalt zu äußern. 3Die Patientin oder der Patient kann eine Vertrauensperson oder einen Beistand hinzuziehen. 4Die Entscheidung wird der Patientin oder dem Patienten mündlich eröffnet. 5Die Disziplinarmaßnahme ist zu begründen und zu dokumentieren.(6) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält die Patientin oder der Patient Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt und der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Patientin oder der Patient wird unterrichtet, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Patientin oder der Patient kann eine Vertrauensperson oder einen Beistand hinzuziehen. Die Entscheidung wird der Patientin oder dem Patienten mündlich eröffnet. Die Disziplinarmaßnahme ist zu begründen und zu dokumentieren.