Jurafuchs

§ 21

SächsPsychKHG
Unterbringung, Regelverfahren
Voraussetzungen der Unterbringung und Unterbringungsverfahren
Stand 2024-07-22
(1)
1Die Verwaltungsbehörde ermittelt von Amts wegen, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung ergeben. 2In diesem Falle hat sie ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen,(1) Die Verwaltungsbehörde ermittelt von Amts wegen, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung ergeben. In diesem Falle hat sie ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen,
1.
ob eine Unterbringung aus fachlicher Sicht erforderlich ist oder ob und welche anderen weniger belastenden Maßnahmen ausreichen,
2.
ob und welche Behandlungen oder Maßnahmen ohne Zustimmung der Person notwendig sind,
3.
ob die Person offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen kundzutun, und
4.
ob von ihrer persönlichen Anhörung erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit oder eine Gefährdung Dritter zu besorgen sind.

3Das Gutachten, an dessen Erstellung eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie, eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut, eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Erwachsene mit Erfahrung in der Psychiatrie zu beteiligen ist, muss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der betroffenen Person abstellen und auf einer persönlichen Untersuchung beruhen. 4§ 11 Absatz 4 findet entsprechend Anwendung. Das Gutachten, an dessen Erstellung eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie, eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, eine Psychologische Psychotherapeutin, ein Psychologischer Psychotherapeut, eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Erwachsene mit Erfahrung in der Psychiatrie zu beteiligen ist, muss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der betroffenen Person abstellen und auf einer persönlichen Untersuchung beruhen. § 11 Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.

(2)
1Gleichzeitig ist das für den gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt und der Sozialpsychiatrische Dienst zum Sachverhalt anzuhören. 2Ist die Verwaltungsbehörde beim Ordnungsamt angesiedelt, arbeitet sie mit dem Gesundheitsamt und dem Sozialpsychiatrischen Dienst eng zusammen; insbesondere tauschen sie Informationen zum Sachverhalt aus und stimmen sich zum Vorgehen im Rahmen ihrer Aufgaben ab. 3Für diese Aufgabenerfüllung notwendige persönliche Daten der betroffenen Person dürfen gegenseitig verarbeitet, insbesondere übermittelt werden.(2) Gleichzeitig ist das für den gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt und der Sozialpsychiatrische Dienst zum Sachverhalt anzuhören. Ist die Verwaltungsbehörde beim Ordnungsamt angesiedelt, arbeitet sie mit dem Gesundheitsamt und dem Sozialpsychiatrischen Dienst eng zusammen; insbesondere tauschen sie Informationen zum Sachverhalt aus und stimmen sich zum Vorgehen im Rahmen ihrer Aufgaben ab. Für diese Aufgabenerfüllung notwendige persönliche Daten der betroffenen Person dürfen gegenseitig verarbeitet, insbesondere übermittelt werden.
(3)
1Die betroffene Person ist schriftlich über die Einleitung des Verfahrens zu informieren und zur Untersuchung für die Begutachtung nach Absatz 1 vorzuladen. 2Ist die betroffene Person minderjährig, so sind unverzüglich die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen. 3Hat die betroffene Person eine Betreuerin oder einen Betreuer oder eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten für die Aufgabenbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der Gesundheitssorge, so ist diese oder dieser unverzüglich zu benachrichtigen. 4Auf Wunsch der betroffenen Person sind Angehörige und Vertrauenspersonen zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht unverhältnismäßig behindert wird. 5Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie Angehörige oder Vertrauenspersonen hinzuziehen kann.(3) Die betroffene Person ist schriftlich über die Einleitung des Verfahrens zu informieren und zur Untersuchung für die Begutachtung nach Absatz 1 vorzuladen. Ist die betroffene Person minderjährig, so sind unverzüglich die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen. Hat die betroffene Person eine Betreuerin oder einen Betreuer oder eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten für die Aufgabenbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der Gesundheitssorge, so ist diese oder dieser unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Wunsch der betroffenen Person sind Angehörige und Vertrauenspersonen zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht unverhältnismäßig behindert wird. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie Angehörige oder Vertrauenspersonen hinzuziehen kann.
(4)
1Leistet die betroffene Person der Vorladung zur Untersuchung für die Begutachtung nach Absatz 1 keine Folge, kann das Gericht anordnen, dass zum Zweck der Untersuchung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsbehörde unter Beiziehung einer Ärztin oder eines Arztes die Wohnung der betroffenen Person betreten kann oder die betroffene Person zur Begutachtung vorgeführt wird. 2Es ist die Maßnahme zu treffen, die am wenigsten in die Rechte der oder des Betroffenen eingreift. 3Über die Anordnung der Maßnahme und eine zwangsweise Durchsetzung notwendiger invasiver Eingriffe nach Absatz 5 Satz 2 entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. 4Für das gerichtliche Verfahren gilt § 322 in Verbindung mit den §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 5Bei Maßnahmen nach Satz 1 kann sich die Verwaltungsbehörde der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes bedienen.(4) Leistet die betroffene Person der Vorladung zur Untersuchung für die Begutachtung nach Absatz 1 keine Folge, kann das Gericht anordnen, dass zum Zweck der Untersuchung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsbehörde unter Beiziehung einer Ärztin oder eines Arztes die Wohnung der betroffenen Person betreten kann oder die betroffene Person zur Begutachtung vorgeführt wird. Es ist die Maßnahme zu treffen, die am wenigsten in die Rechte der oder des Betroffenen eingreift. Über die Anordnung der Maßnahme und eine zwangsweise Durchsetzung notwendiger invasiver Eingriffe nach Absatz 5 Satz 2 entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 322 in Verbindung mit den §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Maßnahmen nach Satz 1 kann sich die Verwaltungsbehörde der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes bedienen.
(5)
1Die betroffene Person hat die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 4 zu dulden. 2Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt ist berechtigt, nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken erforderliche Blutproben zu entnehmen und andere einfache diagnostische Eingriffe vorzunehmen, wenn keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind.(5) Die betroffene Person hat die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 4 zu dulden. Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt ist berechtigt, nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken erforderliche Blutproben zu entnehmen und andere einfache diagnostische Eingriffe vorzunehmen, wenn keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind.
(6)
1Der Inhalt des Gutachtens, die beabsichtigte Maßnahme und mögliche Alternativen sind mit der betroffenen Person auf für sie verständliche Weise persönlich zu erörtern. 2Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter sind in Kenntnis zu setzen. 3Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Gutachten das Vorliegen erheblicher Nachteile für die betroffene Person oder eine Gefährdung Dritter bestätigt oder Gefahr in Verzug ist.(6) Der Inhalt des Gutachtens, die beabsichtigte Maßnahme und mögliche Alternativen sind mit der betroffenen Person auf für sie verständliche Weise persönlich zu erörtern. Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter sind in Kenntnis zu setzen. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Gutachten das Vorliegen erheblicher Nachteile für die betroffene Person oder eine Gefährdung Dritter bestätigt oder Gefahr in Verzug ist.
(7)
1Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung zu erwarten, dass die betroffene Person untergebracht werden muss, wenn sie nicht ärztlich behandelt wird, so kann ihr die Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst aufgeben, sich innerhalb einer bestimmten Frist in ambulante ärztliche Behandlung, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung zu begeben. 2Die betroffene Person ist dann verpflichtet, deren Anweisungen zu befolgen. 3Die betroffene Person hat der Verwaltungsbehörde den Namen und die Anschrift der ambulant behandelnden Ärztin oder des ambulant behandelnden Arztes, des Krankenhauses oder der Einrichtung mitzuteilen. 4Diese informieren die Verwaltungsbehörde, wenn die Behandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen wurde. 5Kommt die betroffene Person der Aufforderung, sich in Behandlung zu begeben, nicht nach und sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung weiterhin gegeben, ist das gerichtliche Unterbringungsverfahren einzuleiten.(7) Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung zu erwarten, dass die betroffene Person untergebracht werden muss, wenn sie nicht ärztlich behandelt wird, so kann ihr die Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst aufgeben, sich innerhalb einer bestimmten Frist in ambulante ärztliche Behandlung, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung zu begeben. Die betroffene Person ist dann verpflichtet, deren Anweisungen zu befolgen. Die betroffene Person hat der Verwaltungsbehörde den Namen und die Anschrift der ambulant behandelnden Ärztin oder des ambulant behandelnden Arztes, des Krankenhauses oder der Einrichtung mitzuteilen. Diese informieren die Verwaltungsbehörde, wenn die Behandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen wurde. Kommt die betroffene Person der Aufforderung, sich in Behandlung zu begeben, nicht nach und sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung weiterhin gegeben, ist das gerichtliche Unterbringungsverfahren einzuleiten.
(8)
1Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, beantragt sie deren Anordnung beim Gericht. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die Ermittlungsergebnisse nach Absatz 1 und sonstige Erkenntnisse zum Sachverhalt sind dem Antrag beizufügen. 4Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beantragung der Unterbringung darf die persönliche Untersuchung nicht länger als sieben Tage zurückliegen. 5Ist zu erwarten, dass eine vorläufige Unterbringung im Sinne des § 331 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beantragen ist, ist ein ärztliches oder psychotherapeutisches Zeugnis ausreichend.(8) Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, beantragt sie deren Anordnung beim Gericht. Der Antrag ist zu begründen. Die Ermittlungsergebnisse nach Absatz 1 und sonstige Erkenntnisse zum Sachverhalt sind dem Antrag beizufügen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beantragung der Unterbringung darf die persönliche Untersuchung nicht länger als sieben Tage zurückliegen. Ist zu erwarten, dass eine vorläufige Unterbringung im Sinne des § 331 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beantragen ist, ist ein ärztliches oder psychotherapeutisches Zeugnis ausreichend.
(9)
1Stellt die Verwaltungsbehörde im Laufe des Verfahrens fest, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vorliegen, teilt sie dies der betroffenen Person schriftlich mit. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Von der Mitteilung kann abgesehen werden, wenn die schriftliche Benachrichtigung über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 1 noch nicht erfolgt ist.(9) Stellt die Verwaltungsbehörde im Laufe des Verfahrens fest, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vorliegen, teilt sie dies der betroffenen Person schriftlich mit. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Von der Mitteilung kann abgesehen werden, wenn die schriftliche Benachrichtigung über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 1 noch nicht erfolgt ist.
(10)
1Vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Unterbringung prüft die Verwaltungsbehörde, ob ein Antrag auf Verlängerung beim zuständigen Gericht gestellt werden soll. 2Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung entsprechend.(10) Vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Unterbringung prüft die Verwaltungsbehörde, ob ein Antrag auf Verlängerung beim zuständigen Gericht gestellt werden soll. Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung entsprechend.

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