(1)
1Ist die Patientin oder der Patient bedürftig, erhält sie oder er einen Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Geldleistung. 2Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Patientin oder der Patient ihren oder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem Einkommen und dem Vermögen, bestreiten kann. 3Die Patientin oder der Patient ist zur Mitwirkung und zu Tatsachenangaben entsprechend den §§ 60, 65 und 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet.(1) Ist die Patientin oder der Patient bedürftig, erhält sie oder er einen Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Geldleistung. Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Patientin oder der Patient ihren oder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem Einkommen und dem Vermögen, bestreiten kann. Die Patientin oder der Patient ist zur Mitwirkung und zu Tatsachenangaben entsprechend den §§ 60, 65 und 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet.
(2)
Die Höhe des Barbetrags richtet sich nach § 27b Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .
(3)
Die Leistung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale erfolgt monatlich zum dritten Werktag auf das Eigengeldkonto der Patientin oder des Patienten gemäß § 66 Absatz 2.
(4)
1Über den Barbetrag und die Bekleidungspauschale kann die Patientin oder der Patient frei verfügen, soweit dies nicht im Widerspruch zum Behandlungs- und Eingliederungsplan steht. 2Die Verfügbarkeit über den Barbetrag und die Bekleidungspauschale kann zudem von der ärztlichen Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihrer jeweiligen Vertretung beschränkt werden, soweit der Zweck der Unterbringung oder die Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs gefährdet werden.(4) Über den Barbetrag und die Bekleidungspauschale kann die Patientin oder der Patient frei verfügen, soweit dies nicht im Widerspruch zum Behandlungs- und Eingliederungsplan steht. Die Verfügbarkeit über den Barbetrag und die Bekleidungspauschale kann zudem von der ärztlichen Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihrer jeweiligen Vertretung beschränkt werden, soweit der Zweck der Unterbringung oder die Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs gefährdet werden.
(5)
1Das Ansparen der monatlichen Bekleidungspauschale ist den Patientinnen und Patienten über einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten zu gestatten. 2Wird der angesparte Betrag nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraums verbraucht, verfällt der Anspruch auf den Restbetrag. 3Eine Übertragung auf den Folgemonat kommt nicht in Betracht. 4Patientinnen und Patienten sind sowohl auf die Ansparmöglichkeit als auch auf den Verfall der angesparten Bekleidungspauschale im Zeitpunkt der Aufnahme hinzuweisen, § 51 Absatz 1 gilt entsprechend.(5) Das Ansparen der monatlichen Bekleidungspauschale ist den Patientinnen und Patienten über einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten zu gestatten. Wird der angesparte Betrag nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraums verbraucht, verfällt der Anspruch auf den Restbetrag. Eine Übertragung auf den Folgemonat kommt nicht in Betracht. Patientinnen und Patienten sind sowohl auf die Ansparmöglichkeit als auch auf den Verfall der angesparten Bekleidungspauschale im Zeitpunkt der Aufnahme hinzuweisen, § 51 Absatz 1 gilt entsprechend.
(6)
Bei einer Verlegung in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung werden der Patientin oder dem Patienten angesparte Geldleistungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgegeben, soweit diese nicht bereits nach Absatz 5 Satz 2 verfallen sind.
(7)
1Werden Patientinnen oder Patienten aus der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 67d Absatz 2 oder 4 bis 6 des Strafgesetzbuches entlassen, verfällt der Anspruch auf die bis zum Entlassungszeitpunkt nicht verbrauchte Bekleidungspauschale. 2Patientinnen und Patienten sind auf den Verfall der nicht verbrauchten Bekleidungspauschale im Zeitpunkt der Aufnahme hinzuweisen, § 51 Absatz 1 gilt entsprechend.(7) Werden Patientinnen oder Patienten aus der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 67d Absatz 2 oder 4 bis 6 des Strafgesetzbuches entlassen, verfällt der Anspruch auf die bis zum Entlassungszeitpunkt nicht verbrauchte Bekleidungspauschale. Patientinnen und Patienten sind auf den Verfall der nicht verbrauchten Bekleidungspauschale im Zeitpunkt der Aufnahme hinzuweisen, § 51 Absatz 1 gilt entsprechend.