Jurafuchs

§ 74

SächsPsychKHG
Unmittelbarer Zwang
Sicherheit und Ordnung
Stand 2024-07-22
(1)
Unmittelbarer Zwang ist jede Form der unmittelbaren Einwirkung auf Patientinnen, Patienten, andere Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
(2)
Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz dürfen von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Patientin oder dem Patienten durchgesetzt werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann und der durch den unmittelbaren Zwang zu erwartende Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(3)
Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Patientinnen oder Patienten der Obhut der Maßregelvollzugseinrichtung zu entziehen, wenn sie unbefugt in deren Bereich eindringen, sich unbefugt darin aufhalten oder diese trotz Aufforderung nicht verlassen.
(4)
1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. 2Die Ankündigung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.(4) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. Die Ankündigung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
(5)
Unter mehreren möglichen und geeigneten Formen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die die von ihr betroffene Person am wenigsten beeinträchtigt.
(6)
1Eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Patientin oder dem Patienten von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt anzubieten, sobald es ihr oder sein Gesundheitszustand zulässt. 2Die Anwendung unmittelbaren Zwangs, das Anbieten und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren.(6) Eine Nachbesprechung der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Patientin oder dem Patienten von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt anzubieten, sobald es ihr oder sein Gesundheitszustand zulässt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs, das Anbieten und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren.
(7)
Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

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