ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 2Sollen Patientinnen und Patienten Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und 9 unterworfen werden, bedarf es zusätzlich der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts. 3Als längerer Zeitraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt grundsätzlich eine Dauer, die 24 Stunden überschreitet. 4Nicht nur kurzfristig ist eine Fixierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, wenn sie absehbar eine Dauer von 30 Minuten überschreitet.ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Sollen Patientinnen und Patienten Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und 9 unterworfen werden, bedarf es zusätzlich der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts. Als längerer Zeitraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt grundsätzlich eine Dauer, die 24 Stunden überschreitet. Nicht nur kurzfristig ist eine Fixierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, wenn sie absehbar eine Dauer von 30 Minuten überschreitet.
§ 69
SächsPsychKHGErgänzende Regelungen bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen
Sicherheit und Ordnung
Stand 2024-07-22
(1)
1Eine Sicherungsmaßnahme nach § 34 ist mit einer freiheitsentziehenden Wirkung für die Patientin oder den Patienten verbunden, wenn die Bewegungsfreiheit der Patientin oder des Patienten innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung derart eingeschränkt wird, dass aufgrund der Dauer oder Intensität eine erhebliche, überwiegende oder vollständige Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit eintritt. 2Es gelten § 34 sowie die nachfolgenden Absätze.(1) Eine Sicherungsmaßnahme nach § 34 ist mit einer freiheitsentziehenden Wirkung für die Patientin oder den Patienten verbunden, wenn die Bewegungsfreiheit der Patientin oder des Patienten innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung derart eingeschränkt wird, dass aufgrund der Dauer oder Intensität eine erhebliche, überwiegende oder vollständige Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit eintritt. Es gelten § 34 sowie die nachfolgenden Absätze.
(2)
Freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind und ein milderes Mittel nicht in Frage kommt.
(3)
1Bei der Anwendung von(3) Bei der Anwendung von
1.
Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, bei denen der Patientin oder dem Patient über einen längeren Zeitraum oder stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass (regelmäßig) die Bewegungsfreiheit entzogen werden soll, oder
2.
nicht nur kurzfristigen Fixierungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9
(4)
1Die gerichtliche Genehmigung erfolgt aufgrund eines Antrages der für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 zuständigen Person. 2Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub eine gegenwärtige erhebliche Gefahr verbunden ist. 3Die gerichtliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 4Ist eine gerichtliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.(4) Die gerichtliche Genehmigung erfolgt aufgrund eines Antrages der für die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 zuständigen Person. Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub eine gegenwärtige erhebliche Gefahr verbunden ist. Die gerichtliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Ist eine gerichtliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(5)
1Bei der Durchführung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8 ist ergänzend zu § 34 Absatz 6 auch das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. 2Bei einer Fixierung ist darüber hinaus grundsätzlich eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. 3Von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson während einer Fixierung kann im Einzelfall vorübergehend abgesehen werden, wenn ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Patientin oder zum fixierten Patienten besteht und (5) Bei der Durchführung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8 ist ergänzend zu § 34 Absatz 6 auch das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. Bei einer Fixierung ist darüber hinaus grundsätzlich eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. Von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson während einer Fixierung kann im Einzelfall vorübergehend abgesehen werden, wenn ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Patientin oder zum fixierten Patienten besteht und
1.
die fixierte Patientin oder der fixierte Patient dies ausdrücklich wünscht und dieser Wunsch medizinisch vertretbar ist oder
2.
eine ärztliche, therapeutische oder pflegerische Einschätzung vorliegt, dass hierdurch eine schnellere Beendigung der Fixierung erreicht werden kann.
(6)
1Nach Beendigung einer Fixierung ist die Patientin oder der Patient in einer für sie oder ihn verständlichen Weise auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist zu dokumentieren.(6) Nach Beendigung einer Fixierung ist die Patientin oder der Patient in einer für sie oder ihn verständlichen Weise auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.