(1)
1Auf der Grundlage der insbesondere aus der Aufnahmeuntersuchung gewonnenen Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstandes sowie der Lebensverhältnisse der Patientin oder des Patienten ist ein Behandlungs- und Eingliederungsplan bis zum ersten gerichtlichen Prüfungstermin nach § 67e des Strafgesetzbuches aufzustellen. 2Maßnahmen, die der Patientin oder dem Patienten nach der Entlassung das Führen und Gestalten eines eigenverantwortlichen Lebens ermöglichen, sind ebenso aufzunehmen. 3Der Behandlungs- und Eingliederungsplan enthält insbesondere Angaben über(1) Auf der Grundlage der insbesondere aus der Aufnahmeuntersuchung gewonnenen Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstandes sowie der Lebensverhältnisse der Patientin oder des Patienten ist ein Behandlungs- und Eingliederungsplan bis zum ersten gerichtlichen Prüfungstermin nach § 67e des Strafgesetzbuches aufzustellen. Maßnahmen, die der Patientin oder dem Patienten nach der Entlassung das Führen und Gestalten eines eigenverantwortlichen Lebens ermöglichen, sind ebenso aufzunehmen. Der Behandlungs- und Eingliederungsplan enthält insbesondere Angaben über
1.
die ärztliche, medizinische, psychiatrische, psychotherapeutische, pflegerische, soziotherapeutische und heilpädagogische Behandlung,
2.
ergo- und arbeitstherapeutische Angebote,
3.
die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Umschulung einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
4.
Möglichkeiten der Aufnahme oder Fortsetzung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses, welches Fähigkeiten und Fertigkeiten der Patientin oder des Patienten entspricht und diese fördern kann,
5.
die Einbeziehung von der Patientin oder dem Patienten nahestehenden Personen in Behandlungen und Therapien zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
6.
sozialunterstützende Maßnahmen,
7.
Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen,
8.
Angebote zur Freizeitgestaltung und Sportangebote sowie
9.
Maßnahmen im Rahmen von Vollzugslockerungen und der Entlassungsvorbereitung.
(2)
1Schulpflichtigen Patientinnen und Patienten wird allgemein- oder berufsbildender Unterricht in der spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtung ermöglicht, soweit dies die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Maßregelvollzugseinrichtung zulassen. 2Den Patientinnen und Patienten werden altersgerechte Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten angeboten; sie erhalten entwicklungsfördernde Hilfestellungen.(2) Schulpflichtigen Patientinnen und Patienten wird allgemein- oder berufsbildender Unterricht in der spezialisierten Maßregelvollzugseinrichtung ermöglicht, soweit dies die räumlichen und organisatorischen Verhältnisse der Maßregelvollzugseinrichtung zulassen. Den Patientinnen und Patienten werden altersgerechte Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten angeboten; sie erhalten entwicklungsfördernde Hilfestellungen.
(3)
Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist regelmäßig zu überprüfen und dem Krankheits-, Behandlungs- und Therapieverlauf sowie der sozialen Entwicklung der Patientin oder des Patienten anzupassen.
(4)
1Der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen sind mit der Patientin oder dem Patienten und der berechtigten Person zu erörtern und diesen auszuhändigen. 2Angehörige oder nahestehende Personen können auf Wunsch der Patientin oder des Patienten einbezogen werden.(4) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan und spätere Änderungen sind mit der Patientin oder dem Patienten und der berechtigten Person zu erörtern und diesen auszuhändigen. Angehörige oder nahestehende Personen können auf Wunsch der Patientin oder des Patienten einbezogen werden.