(1)
1Für Krankenhäuser, anerkannte Einrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen bestellen die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, im Benehmen mit den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften ehrenamtliche Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher, die nicht in derselben Einrichtung tätig sind. 2Für andere stationäre Einrichtungen können Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bestellt werden, sofern sie nicht in derselben Einrichtung tätig sind. 3Die zu bestellenden Personen sollen über Grundkenntnisse im Bereich des Versorgungssystems für Menschen mit psychischen Erkrankungen verfügen und zur Fortbildung bereit sein. 4Sie arbeiten unabhängig und weisungsfrei. 5Die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis informiert die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Bestellung und den Bestellungszeitraum der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher.(1) Für Krankenhäuser, anerkannte Einrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen bestellen die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, im Benehmen mit den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften ehrenamtliche Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher, die nicht in derselben Einrichtung tätig sind. Für andere stationäre Einrichtungen können Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bestellt werden, sofern sie nicht in derselben Einrichtung tätig sind. Die zu bestellenden Personen sollen über Grundkenntnisse im Bereich des Versorgungssystems für Menschen mit psychischen Erkrankungen verfügen und zur Fortbildung bereit sein. Sie arbeiten unabhängig und weisungsfrei. Die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis informiert die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Bestellung und den Bestellungszeitraum der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher.
(2)
1Die Krankenhäuser oder die Einrichtungen stellen sicher, dass den Menschen mit psychischen Erkrankungen barrierefreie Informationen über das Angebot der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher zugänglich sind. 2Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher haben Zugang zu den Menschen mit psychischen Erkrankungen. 3Ihnen sind persönliche Gespräche und die sonstige Kontaktaufnahme mit den betroffenen Menschen zu gestatten. 4Die notwendige räumliche und sachliche Ausstattung für die Ausübung des Amtes ist zu gewähren. 5Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher und das Beschwerdemanagement der Einrichtung arbeiten eng zusammen.(2) Die Krankenhäuser oder die Einrichtungen stellen sicher, dass den Menschen mit psychischen Erkrankungen barrierefreie Informationen über das Angebot der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher zugänglich sind. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher haben Zugang zu den Menschen mit psychischen Erkrankungen. Ihnen sind persönliche Gespräche und die sonstige Kontaktaufnahme mit den betroffenen Menschen zu gestatten. Die notwendige räumliche und sachliche Ausstattung für die Ausübung des Amtes ist zu gewähren. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher und das Beschwerdemanagement der Einrichtung arbeiten eng zusammen.
(3)
1Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher prüfen Wünsche und Beschwerden der Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie ihrer Angehörigen in den Krankenhäusern und Einrichtungen und beraten sie. 2Bei Bedarf und mit dem Einverständnis der Ratsuchenden vermitteln sie zwischen ihnen und den Beschäftigten. 3Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bemühen sich um eine individuelle zeitnahe Lösung. 4Sie informieren die Ratsuchenden über den Fortgang ihres Anliegens.(3) Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher prüfen Wünsche und Beschwerden der Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie ihrer Angehörigen in den Krankenhäusern und Einrichtungen und beraten sie. Bei Bedarf und mit dem Einverständnis der Ratsuchenden vermitteln sie zwischen ihnen und den Beschäftigten. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bemühen sich um eine individuelle zeitnahe Lösung. Sie informieren die Ratsuchenden über den Fortgang ihres Anliegens.
(4)
1Stellen die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher erhebliche Mängel fest, deren Beseitigung keinen Aufschub zulässt, informieren sie die Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung, den Träger und die Psychiatriekoordinatorin oder den Psychiatriekoordinator des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt. 2Zu diesem Zweck ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 erlangt wurden, zulässig.(4) Stellen die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher erhebliche Mängel fest, deren Beseitigung keinen Aufschub zulässt, informieren sie die Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung, den Träger und die Psychiatriekoordinatorin oder den Psychiatriekoordinator des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt. Zu diesem Zweck ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 erlangt wurden, zulässig.
(5)
1Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher arbeiten eng mit der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft und der Psychiatriekoordinatorin oder dem Psychiatriekoordinator des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zusammen und berichten mindestens einmal jährlich über den Sachstand in dem betreuten Krankenhaus oder der betreuten Einrichtung. 2Diese unterstützen die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit, unterbreiten ihnen Fortbildungsangebote und ermöglichen die Vernetzung der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher untereinander.(5) Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher arbeiten eng mit der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft und der Psychiatriekoordinatorin oder dem Psychiatriekoordinator des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zusammen und berichten mindestens einmal jährlich über den Sachstand in dem betreuten Krankenhaus oder der betreuten Einrichtung. Diese unterstützen die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit, unterbreiten ihnen Fortbildungsangebote und ermöglichen die Vernetzung der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher untereinander.
(6)
1Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher werden für höchstens fünf Jahre bestellt. 2Die wiederholte Bestellung für dieselbe Einrichtung ist zulässig.(6) Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher werden für höchstens fünf Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung für dieselbe Einrichtung ist zulässig.