2Dies gilt auch für den Post- und Fernmeldeverkehr in Ausübung des Petitionsrechts nach Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen. 3Satz 1 gilt bei ausländischen Staatsangehörigen auch für den Post- und Fernmeldeverkehr mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes. 4Die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung bleiben unberührt. Dies gilt auch für den Post- und Fernmeldeverkehr in Ausübung des Petitionsrechts nach Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Satz 1 gilt bei ausländischen Staatsangehörigen auch für den Post- und Fernmeldeverkehr mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes. Die §§ 148 und 148a der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
§ 33
SächsPsychKHGPost- und Fernmeldeverkehr, digitale Kommunikation
Vollzug der Unterbringung
Stand 2024-07-22
(1)
Die untergebrachten Personen haben das Recht, unbeschränkt Postsendungen, insbesondere Briefe und Pakete, abzusenden und zu empfangen sowie Telefongespräche frei zu führen, soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen.
(2)
1Nicht beschränkt oder überwacht werden der Schriftwechsel und die Telefongespräche der untergebrachten Personen mit(2) Nicht beschränkt oder überwacht werden der Schriftwechsel und die Telefongespräche der untergebrachten Personen mit
1.
Gerichten,
2.
Staatsanwaltschaften,
3.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
4.
Verteidigerinnen und Verteidigern,
5.
Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern,
6.
Notarinnen und Notaren,
7.
den Aufsichtsbehörden,
8.
den Besuchskommissionen im Sinne des § 4,
9.
den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern im Sinne des § 5,
10.
der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
11.
der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten,
12.
anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten sowie
13.
Mitgliedern von Delegationen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter.
(3)
1Eingehende Postsendungen können unter Berücksichtigung von Absatz 2 von Beschäftigten des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung in Anwesenheit der untergebrachten Person auf deren materiellen Inhalt kontrolliert werden. 2Telefongespräche können unter Berücksichtigung des Absatzes 2 überwacht werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden oder ein gesundheitlicher Nachteil für die untergebrachte Person zu befürchten ist. 3Telefongespräche können mit vorheriger Unterrichtung der untergebrachten Person und des telefonischen Gesprächspartners dadurch überwacht werden, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mithört.(3) Eingehende Postsendungen können unter Berücksichtigung von Absatz 2 von Beschäftigten des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung in Anwesenheit der untergebrachten Person auf deren materiellen Inhalt kontrolliert werden. Telefongespräche können unter Berücksichtigung des Absatzes 2 überwacht werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder die Sicherheit der Allgemeinheit erheblich gefährden oder ein gesundheitlicher Nachteil für die untergebrachte Person zu befürchten ist. Telefongespräche können mit vorheriger Unterrichtung der untergebrachten Person und des telefonischen Gesprächspartners dadurch überwacht werden, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mithört.
(4)
1Liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder der Sicherheit der Allgemeinheit vor, so darf unter Berücksichtigung von Absatz 2 der Schriftwechsel eingesehen und angehalten werden. 2Telefongespräche können unterbrochen werden. 3Angehaltene Schriftstücke sind der Absenderin, dem Absender oder der berechtigten Person unter Angabe der Gründe zurückzugeben. 4Soweit dies unmöglich oder aus anderen Gründen des Satzes 1 untunlich ist, sind sie aufzubewahren und die Gründe hierfür zu dokumentieren.(4) Liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung oder der Sicherheit der Allgemeinheit vor, so darf unter Berücksichtigung von Absatz 2 der Schriftwechsel eingesehen und angehalten werden. Telefongespräche können unterbrochen werden. Angehaltene Schriftstücke sind der Absenderin, dem Absender oder der berechtigten Person unter Angabe der Gründe zurückzugeben. Soweit dies unmöglich oder aus anderen Gründen des Satzes 1 untunlich ist, sind sie aufzubewahren und die Gründe hierfür zu dokumentieren.
(5)
1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Schriftwechsel und Gespräche mittels elektronischer Kommunikationsmittel entsprechend. 2Die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Schriftwechsel und Gespräche mittels elektronischer Kommunikationsmittel entsprechend. Die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.