Jurafuchs

§ 14

SächsPsychKHG
Verbünde der Leistungserbringer
Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Stand 2024-07-22
(1)
1In den Landkreisen und Kreisfreien Städten können sich die wesentlichen psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Leistungserbringer sowie die Selbsthilfeangebote einer Versorgungsregion zu Verbünden zusammenschließen. 2Die Verbünde berücksichtigen den besonderen Kooperationsbedarf im Rahmen der kinder- und jugendpsychiatrischen sowie gerontopsychiatrischen Versorgung.(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten können sich die wesentlichen psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Leistungserbringer sowie die Selbsthilfeangebote einer Versorgungsregion zu Verbünden zusammenschließen. Die Verbünde berücksichtigen den besonderen Kooperationsbedarf im Rahmen der kinder- und jugendpsychiatrischen sowie gerontopsychiatrischen Versorgung.
(2)
1Die Leistungserbringer treffen in den Verbünden schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sowie in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und komplexem Hilfebedarf in ihrer Versorgungsregion eine möglichst bedarfsgerechte, wohnortnahe Pflichtversorgung zu erreichen. 2Sie unterstützen die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften bei ihrer Aufgabe nach § 13 Absatz 1 Satz 4. 3Die Leitung und Koordinierung des Verbundes wird zwischen seinen Mitgliedern geregelt.(2) Die Leistungserbringer treffen in den Verbünden schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sowie in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und komplexem Hilfebedarf in ihrer Versorgungsregion eine möglichst bedarfsgerechte, wohnortnahe Pflichtversorgung zu erreichen. Sie unterstützen die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften bei ihrer Aufgabe nach § 13 Absatz 1 Satz 4. Die Leitung und Koordinierung des Verbundes wird zwischen seinen Mitgliedern geregelt.
(3)
1Für die Menschen mit komplexem Hilfebedarf sollen Hilfeplankonferenzen angeboten werden. 2Dabei sollen die Leistungserbringer unter Beteiligung der Angehörigen und Vertrauenspersonen sowie der betroffenen Leistungsträger eine individuelle Versorgungsmöglichkeit für den Menschen mit komplexem Hilfebedarf finden. 3Der Sozialpsychiatrische Dienst ist einzubeziehen.(3) Für die Menschen mit komplexem Hilfebedarf sollen Hilfeplankonferenzen angeboten werden. Dabei sollen die Leistungserbringer unter Beteiligung der Angehörigen und Vertrauenspersonen sowie der betroffenen Leistungsträger eine individuelle Versorgungsmöglichkeit für den Menschen mit komplexem Hilfebedarf finden. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist einzubeziehen.
(4)
1Die Verbünde der Leistungserbringer sollen mit den Leistungsträgern, der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft sowie Netzwerken aus anderen Bereichen zusammenarbeiten. 2Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit den Maßregelvollzugseinrichtungen für die Wiedereingliederung strafrechtlich untergebrachter Patientinnen und Patienten ein. 3Verbände und regionale Interessenvertretungen der Menschen mit psychischen Erkrankungen, der Menschen mit Eigenerfahrung und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind einzubinden.(4) Die Verbünde der Leistungserbringer sollen mit den Leistungsträgern, der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft sowie Netzwerken aus anderen Bereichen zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit den Maßregelvollzugseinrichtungen für die Wiedereingliederung strafrechtlich untergebrachter Patientinnen und Patienten ein. Verbände und regionale Interessenvertretungen der Menschen mit psychischen Erkrankungen, der Menschen mit Eigenerfahrung und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen sind einzubinden.
(5)
1Die Versorgungsregion entspricht in der Regel dem Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt. 2Sie kann von den Mitgliedern eines Verbundes abweichend festgelegt werden, wenn es die regionale Versorgungsstruktur gebietet.(5) Die Versorgungsregion entspricht in der Regel dem Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt. Sie kann von den Mitgliedern eines Verbundes abweichend festgelegt werden, wenn es die regionale Versorgungsstruktur gebietet.

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