(1)
1Jede Maßregelvollzugseinrichtung erlässt eine Hausordnung, die der Fachaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist. 2Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten, um ein geordnetes Zusammenleben auf engem Raum und eine sinnvolle Gestaltung der Unterbringung zu ermöglichen. 3Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Patientenzimmer, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch- und Alkoholverbot, die Besuchszeiten, den Telefonverkehr, die Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der Patientinnen und Patienten miteinander sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten.(1) Jede Maßregelvollzugseinrichtung erlässt eine Hausordnung, die der Fachaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist. Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten, um ein geordnetes Zusammenleben auf engem Raum und eine sinnvolle Gestaltung der Unterbringung zu ermöglichen. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Patientenzimmer, die Einkaufsmöglichkeiten, ein Rauch- und Alkoholverbot, die Besuchszeiten, den Telefonverkehr, die Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien, den Umgang der Patientinnen und Patienten miteinander sowie über den Umgang mit Regelverstößen enthalten.
(2)
1Die Hausordnung ist in leicht verständlicher Sprache zu verfassen. 2Die Maßregelvollzugseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hausordnung für jede Patientin und jeden Patienten in einer für sie oder ihn verständlichen Sprache zur Verfügung steht und bekannt gegeben wird.(2) Die Hausordnung ist in leicht verständlicher Sprache zu verfassen. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hausordnung für jede Patientin und jeden Patienten in einer für sie oder ihn verständlichen Sprache zur Verfügung steht und bekannt gegeben wird.
(3)
Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der Patientinnen und Patienten nicht weiter als nach diesem Gesetz zulässig eingeschränkt werden.