(1)
Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse nach Abschnitt 1 und 2 als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahr, soweit nicht etwas anderes geregelt ist.
(2)
1Die Rechtsaufsicht führt die Landesdirektion Sachsen als Aufsichtsbehörde und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Aufsichtsbehörde. 2Die besonderen Aufsichtsregelungen des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes und des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes bleiben unberührt.(2) Die Rechtsaufsicht führt die Landesdirektion Sachsen als Aufsichtsbehörde und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Aufsichtsbehörde. Die besonderen Aufsichtsregelungen des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes und des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes bleiben unberührt.